689). Seine gesundheitliche Verfassung spricht somit nicht gegen eine Rückkehr nach Somalia; er ist jung und gesund. 20.2.7 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland Ein Teil der Familie des Beschuldigten lebt nach wie vor in Somalia. Insbesondere betrifft dies seine vier Kinder im Alter von 18, 17, 16 und 7 Jahren (pag. 738 Z. 5 f.),