Ob dies jedoch als dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration bezeichnet werden kann, bleibt allgemein wie auch aufgrund der gegenwärtigen pandemiebedingten Lage fraglich. Der Beschuldigte ist weder finanziell unabhängig noch kann er als beruflich integriert bezeichnet werden. 20.2.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz Der Beschuldigte befindet sich seit seiner illegalen Einreise im November 2008 und damit seit seinem 20. Lebensjahr in der Schweiz (pag. 234, 240). Das am Tag seiner Einreise gestellte Asylgesuch wurde abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (pag.