Alles in allem befindet sich der familiäre Kern des Beschuldigten nicht in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer offensichtlich, dass er über kein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt. Auch hinsichtlich Bildung und Arbeit weist der Beschuldigte keinen besonderen Bezug zur Schweiz auf (vgl. pag. 737 Z. 1-3). 20.2.4 Finanzielle Verhältnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben Um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten steht es schlecht. Er arbeitet zwar stundenweise und bedarfsabhängig im Restaurant «Q.________», ist aber dennoch auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 234, 692).