Der Beschuldigte wies vor den hier zu beurteilenden Delikten einen blanken Strafregisterauszug vor. Die mehrfache Vergewaltigung sowie die sexuelle Nötigung zeigen jedoch, dass ihn die Pflicht zur Beachtung der Schweizer Rechtsordnung nicht davon abzuhalten vermochte, seine sexuellen Bedürfnisse durchzusetzen, wobei sein Verschulden als leicht gewertet wurde. 20.2.3 Familienverhältnisse und Einschulung bzw. Bildung Wie dem Chatverlauf der Familie bzw. Verwandten des Beschuldigten zu entnehmen ist, lebt seine Familie über weite Teile der Welt verstreut, wobei eine Schwester des Beschuldigten in R.________(Ort) wohnt.