Die Kammer bezweifelt, dass er mit den hiesigen Strukturen tatsächlich vertraut ist, zumal er insbesondere keinerlei Effort zur sozialen und sprachlichen Integration zeigt. Es scheint ihm viel daran zu liegen, die Kontakte zu seinen Verwandten im Herkunftsland und somalischen Landsleuten in der Schweiz zu pflegen. 20.2.2 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte wies vor den hier zu beurteilenden Delikten einen blanken Strafregisterauszug vor.