Alles in allem fallen seine Sprachkenntnisse nach 12 Jahren in der Schweiz bescheiden aus. Auf Frage nach seinen engsten Freunden in der Schweiz nannte der Beschuldigte seinen ebenfalls aus Somalia stammenden Arbeitskollegen, mit dem er auch zusammenwohne (pag. 737 Z. 8 f., 12 f.). Erneut geheiratet – nach islamischem Recht – habe er eine Somalierin (pag. 737 Z. 16-22), obschon er nach schweizerischem Recht noch mit der Privatklägerin verheiratet ist. Dies zeigt, dass das schweizerische Eherecht für ihn nicht von Bedeutung ist. Er lebt diesbezüglich nach somalischen Werten. Arbeitsfreie Tage verbringe er mit seiner Frau (pag.