51 nes Lebens in der Schweiz verbracht hat und behauptet, Deutsch zu sprechen (pag. 737 Z. 1), ist er keiner hiesigen Landessprache mächtig. Bei behördlichen Terminen ist – wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht – stets ein Übersetzer für die somalische Sprache beizuziehen (pag. 691, 724). Alles in allem fallen seine Sprachkenntnisse nach 12 Jahren in der Schweiz bescheiden aus.