691). Insgesamt stehen keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen einer Landesverweisung des Beschuldigten per se entgegen (vgl. dazu auch pag. 232 ff.). Unter Ziff. 21 wird bezüglich Vollzug der Landesverweisung auf die Situation in Somalia näher eingegangen. 20.2 Echter Härtefall 20.2.1 Integration in der Schweiz Bis zu den vorliegend zu beurteilenden Taten ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht aufgefallen (pag. 696). Mit der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung missachtete er die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch gleich mehrfach und nicht unbedeutend.