Der Beschuldigte ist am 18. November 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Das am selben Tag gestellte Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 9. Februar 2010 ab. Die zeitgleich ausgesprochene Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Seither gilt der Beschuldigte – ohne jedoch die Flüchtlingseigenschaften zu erfüllen – als vorläufig aufgenommen (pag. 234; Aufenthaltsstatus F bis 26. Februar 2021, pag. 691).