20. Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) 20.1 Unechter Härtefall Vorab ist zu klären, ob die Landesverweisung durch völkerrechtliche Hindernisse ausgeschlossen werden muss (sog. unechter Härtefall, vgl. BSK-StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N. 85 vor Art. 66a-66d StGB und N. 38 ff. zu Art. 66a StGB). Der Beschuldigte will seinen oberinstanzlichen Angaben zufolge aufgrund von Problemen in Somalia, welche heute noch aktuell seien, geflohen sein. Er wisse, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia ermordet würde (pag. 738 Z. 1 f.). Der Beschuldigte ist am 18. November 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist.