Die Landesverweisung führt beim Beschuldigten auch nicht zu einem Eingriff in die Beziehungssituation. Er hat - gemäss seinen Aussagen - nahezu keine Familienangehörige in der Schweiz. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz nicht wirklich über ein stabiles Umfeld und ist weder in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Die Landesverweisung führt damit nicht zu einem derart gravierenden Eingriff, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellt.