18. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgender Gesamtbetrachtung (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 634 f.): Bei der Gesamtbetrachtung geht es darum, sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellt. Wann ein solch gravierender Eingriff vorliegt, hat das Strafgericht zu entscheiden.