Zu berücksichtigen sind danach: die Integration (vgl. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20]: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der BV, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung); die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs von Kindern; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;