Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der