Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die teilbedingte Strafe vorliegend ausreicht, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen bzw. Vergehen abzuhalten. Zur Höhe des zu vollziehenden Teils der Strafe ist Folgendes auszuführen: Massgebliche Kriterien sind das Verschulden und die Prognose des Verurteilten. Je kleiner das Verschulden und je günstiger die Prognose, desto tiefer fällt der unbedingte Strafteil aus (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 17 ff. zu Art. 43, m.H.). Bei 34 Monaten Freiheitsstrafe können maximal 17 Monate und minimal 6 Monate Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden.