Soweit weiterführend wird auf die allgemeinen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630). Bei der ausgefällten Höhe von 34 Monaten Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Vollzugsform in Betracht. Mit Verweis auf Ziff. 16.2.1 ist eine Schlechtprognose zu verneinen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die teilbedingte Strafe vorliegend ausreicht, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen bzw. Vergehen abzuhalten.