Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 StGB). Wird ein Täter kumulativ zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt, ist nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 123 E. 6 S. 123, m. H.). Soweit weiterführend wird auf die allgemeinen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630).