45 einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Aufgrund der Strafhöhe kommt die bedingte Vollzugsform nur für die Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 696). Einsichtig ist er nicht. Indessen ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen.