34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte arbeitet als Küchenhilfe auf Stundenlohnbasis und bedarfsabhängig im Restaurant «Q.________» (pag. 692), wobei er selbst von vier bis sechs wöchentlichen Einsätzen ausgeht (pag. 736 Z. 21). Er ist Sozialhilfebezüger. Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse zufolge verfügt er über ein Nettoeinkommen von CHF 1'700.00 (inkl. 13. Monatslohn). Über Vermögenswerte verfügt er nicht (pag. 689). An seine Kinder in G.________(Stadt) leistet er monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 150.00.