15. Täterkomponenten Hinsichtlich Vorleben und persönliche Verhältnisse kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628). Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte erneut geheiratet, dies nach somalischem Recht (pag. 736 Z. 35 f.). Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut (pag. 736 Z. 27). Aussergewöhnliche Umstände und damit eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten neutral aus.