44 Beschuldigte gilt zweifelsfrei als einkommensschwach (vgl. pag. 692), was an der Ausfällung und Vollstreckung einer Geldstrafe nicht hindert. Vor dem Hintergrund der Bedeutung seiner Tat und der Strafe von 60 Strafeinheiten bestehen insgesamt keine Gründe, zu Ungunsten des Beschuldigten von einer Geldstrafe abzuweichen (siehe auch Ziff. 11 hiervor). Die Kammer erachtet deshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die sexuelle Nötigung als angemessen. Mangels Gleichartigkeit ist diese Strafe separat auszusprechen.