StGB kommt auch bei einkommensschwachen Tätern in Frage. Die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart, sondern für die Höhe des Tagessatzes (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 472 f., m. H.). Hinsichtlich Strafart überzeugt die vorinstanzliche Begründung nicht (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter (pag. 696). Hinweise für die Wirkungslosigkeit einer Geldstrafe liegen nicht vor. Der