41 Abs. 1 Bst. a) dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m. H.). Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine – regelmässig bedingte – Geldstrafe nicht beeindrucken wird. Die zweite Variante nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b StGB kommt auch bei einkommensschwachen Tätern in Frage.