Hierfür erachtet Kammer anders als die Vorinstanz (vgl. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628) eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorliegend als angemessen. 14.2 Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Die erste Variante (Art. 41 Abs. 1 Bst.