Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 14.1.3 Weitere Tatkomponenten Dem Beschuldigten zufolge ist es Eheleuten nach seiner Religion verboten, Analsex zu haben (pag. 741 Z. 25 f.). Schon allein deshalb sowie mit Verweis auf Ziff. 13.1.3 fällt eine verminderte Tatschuld ausser Betracht (siehe Ziff. 11 hiervor). 14.1.4 Fazit zum Tatverschulden Angesichts des auch hier weiten Strafrahmens (siehe Ziff. 12 hiervor) ist das Tatverschulden als leicht zu werten. Hierfür erachtet Kammer anders als die Vorinstanz (vgl. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.