13.1.1 von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 14.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und auch hier aus reiner Lustbefriedigung, was deliktsimmanent ist. Er hätte die Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Privatklägerin fügen können. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen.