43 Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin ohne Weiteres hinweg. Das ist grundsätzlich tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Dass ihm die Privatklägerin indessen ausdrücklich ihre Abneigung gegenüber dieser Praxis im Vorfeld mitgeteilt hatte und er dies dennoch missachtete (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor), fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Insgesamt ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1.1 von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.