Dieser Vorfall ereignete sich in der Wohnung bzw. im Bett der Eheleute zusammen mit einer der fünf erfolgten Vergewaltigungen. Damit verletzte der Beschuldigte das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und Unversehrtheit der Privatklägerin weder in geringfügigem noch erheblichem Ausmass. Psychisch traumatisiert oder schwer vom Vorfall gezeichnet scheint die Privatklägerin nicht zu sein. Hiervor liess sich der Beschuldigte auch nicht durch die stärkere Gegenwehr der Privatklägerin abhalten. Dabei wendete der Beschuldige Gewalt an, was an sich deliktsimmanent ist.