14. Strafe für die sexuelle Nötigung 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatschwere Die erzwungene anale Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigte erschöpfte sich dem Beweisergebnis zufolge in einem einmaligen Vorfall. Der Beschuldigte verwendete dazu seinen Finger (siehe Ziff. 8.6.2). Dadurch hervorgerufene körperliche Verletzungen sind nicht erstellt (vgl. auch Ziff. 13.1.1 hiervor). Dieser Vorfall ereignete sich in der Wohnung bzw. im Bett der Eheleute zusammen mit einer der fünf erfolgten Vergewaltigungen.