11 hiervor, vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017, E. 12.3.2 und E. 16.5). 13.3 Fazit und asperierte Tatkomponetenstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 14 Monaten für die schwerste Vergewaltigung resultiert nach asperationsweiser Berücksichtigung der weiteren vier Vergewaltigungen eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe.