627). Denn den Tatsachen, dass alle vier Delikte in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Haupttat stehen, dieselben Rechtsgüter betroffen sind und nahezu alle Elemente des Tatverschuldens sämtliche Handlungen beschlagen, ist durch die Anwendung des tiefen Asperationsfaktors Rechnung zu tragen (siehe Ziff. 11 hiervor, vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017, E. 12.3.2 und E. 16.5).