13.1 erachtet die Kammer die Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für jede weitere Vergewaltigung als verschuldensangemessen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit beizupflichten, als sie die vier schuldangemessenen Strafen von je 12 Monaten im Umfang von 5 Monaten asperierend berücksichtigte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627).