Dass sich der Beschuldigte auch hierbei jeweils über den entgegengesetzten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, ist deliktsimmanent und neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte bei den vier Vergewaltigungen vorsätzlich und zur eigenen Lustbefriedigung, was sich wie erwähnt neutral auswirkt. Zweifelsfrei wären auch diese vier Vergewaltigungen vermeidbar gewesen. Mit Verweis auf die weiterführenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten unter Ziff. 13.1 erachtet die Kammer die Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für jede weitere Vergewaltigung als verschuldensangemessen.