42 besonderes schmerzhaften Vorfall setzte sich die Privatklägerin bei diesen vier Vorfällen physisch minder stark zur Wehr (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor), wodurch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte etwas weniger Gewalt anwendete. Die vier Vergewaltigungen erschöpften sich ebenfalls in der Minimalvariante einer je einmaligen vaginalen Penetration. Dass sich der Beschuldigte auch hierbei jeweils über den entgegengesetzten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, ist deliktsimmanent und neutral zu werten.