Zudem hat er gewusst, dass auch in Somalia sexuelle Übergriffe und Gewalt grundsätzlich strafbar sind, auch wenn die Verfolgung der Taten eine andere sein mag. Eine Strafminderung ist ausgeschlossen (vgl. übereinstimmend die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 751). 13.1.4 Fazit zum Tatverschulden Angesichts des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. Die dafür von der Vorinstanz veranschlagten 13 Monate (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627) erscheinen der Kammer etwas zu tief.