13.1.3 Weitere Tatkomponenten Der Beschuldigte ist in Somalia aufgewachsen (pag. 689). Dieses Land habe er im Jahr 2006, d.h. im Alter von 18 Jahren, verlassen. In der Schweiz sei er seit November 2008 (pag. 739 Z. 9, vgl. auch pag. 234). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nahezu zehn Jahre in der Schweiz lebte, konnte und durfte ihm die hiesige Mentalität nicht mehr fremd sein (siehe Ziff. 11 hiervor; vgl. BGE 117 IV 7 E. 3a S. 9). Zudem hat er gewusst, dass auch in Somalia sexuelle Übergriffe und Gewalt grundsätzlich strafbar sind, auch wenn die Verfolgung der Taten eine andere sein mag.