36), als der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er tat dies aus reiner Lustbefriedigung und damit aus einem egoistischen Motiv. Dies ist bei der Vergewaltigung deliktsimmanent. Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem Willen der Privatklägerin fügen können. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 13.1.3 Weitere Tatkomponenten Der Beschuldigte ist in Somalia aufgewachsen (pag.