Hingegen nahm er keine Rücksicht auf ihre Knieprobleme und ihre Schmerzen. Auch liess er sich von der einmalig stärker geleisteten physischen Gegenwehr nicht beeindrucken oder abhalten. Demgegenüber erschöpfte sich die Vergewaltigung in der Minimalvariante einer einmaligen vaginalen Penetration. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden im Vergleich zum weiten Strafrahmen insgesamt als sehr leicht. 13.1.2 Subjektive Tatschwere Der Vorinstanz wird in ihrer Beurteilung beigepflichtet (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 36), als der Beschuldigte vorsätzlich handelte.