41 (pag. 721). Therapeutische Hilfe hat die Privatklägerin nicht in Anspruch genommen. Sie begründete dies mit sprachlichen Barrieren. Weiter möchte sie nicht, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 43 f.). Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin ohne Weiteres hinweg. Das ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Mindernd wirkt, dass er nur leichte Gewalt anwendete. Hingegen nahm er keine Rücksicht auf ihre Knieprobleme und ihre Schmerzen.