Die psychischen Folgen können – soweit ersichtlich – als eher leicht bezeichnet werden. Die Privatklägerin sprach von einer «schmerzlichen Zeit» (pag. 730 Z. 17). Besonders traumatisiert oder schwer vom Vorfall gezeichnet scheint sie hingegen nicht zu sein. Dafür spricht insbesondere, dass sie in ihre Wohnung zurückkehren wollte und am Ort des Geschehens weiterhin wohnt