Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln des Beschuldigten während der Ehe beeinträchtigt. Die mit einem sexuellen Missbrauch einhergehenden (Langzeit-)Folgen können je nach Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen und sind schwer abschätzbar. Die nebst den starken Schmerzen allenfalls erlittenen physischen Verletzungen der Privatklägerin dürften geringfügig und folgenlos verheilt sein (pag. 729 Z. 41 f.). Etwas anderes hat die Privatklägerin nicht ausgesagt (pag. 726 Z. 23 f.). Die psychischen Folgen können – soweit ersichtlich – als eher leicht bezeichnet werden.