13. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatschwere Der Vergewaltigungstatbestand bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3.) und ferner den Schutz der sexuellen Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 189 StGB). Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln des Beschuldigten während der Ehe beeinträchtigt.