Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzulegen. In einem nächsten Schritt wird die Einsatzstrafe unter gemeinsamem Einbezug der vier weiteren Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgefällt. Mit der Vorinstanz erscheint diese Vorgehensweise als angebracht (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626), da sich die weiteren vier Vergewaltigungen qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Sie weisen objektiv wie auch subjektiv eine ähnliche bis identische Tatschwere auf.