Dem Beweisergebnis zufolge vollzog der Beschuldigte den erzwungenen Geschlechtsverkehr einmal im Wohnzimmer sowie viermal im Schlafzimmer. Der eine besonders schmerzhafte Vorfall, anlässlich welchem auch die anale Fingerpenetration erfolgte und es zu verstärkter körperlicher Gegenwehr durch die Privatklägerin kam, stellt den schwersten Fall dar (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor). Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzulegen.