Für eine Vergewaltigung kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sie weist offensichtlich die abstrakt höchste Strafandrohung auf. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Vergewaltigung gegen dasselbe Opfer strafbar (siehe Ziff. 10.9 hiervor), das Verhaltensmuster war jeweils das gleiche. Dem Beweisergebnis zufolge vollzog der Beschuldigte den erzwungenen Geschlechtsverkehr einmal im Wohnzimmer sowie viermal im Schlafzimmer.