40 12. Strafrahmen, schwerste Straftat und Vorbemerkungen Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB) oder zwischen 3 und 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestraft. Beide Tatbestände sind als Verbrechen ausgestaltet (Art. 10 Abs. 2 StGB). Für eine Vergewaltigung kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.