Es geht einzig darum, zu bestimmen, welcher Anteil der an sich angemessenen zusätzlichen Strafe für die Erhöhung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Allgemein gilt jedoch, dass ein zusätzliches Delikt mit engem Bezug zur Haupttat, weniger stark ins Gewicht zu fallen hat. Wurde das gleiche Rechtsgut mehrfach verletzt, ist auch dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung geringer zu bewerten. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe erhöhend aus.