Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1, je m. H.). Entscheidend ist letztlich die Gesamtwürdigung. Sie darf, unabhängig von der Wertung der einzelnen Delikte, zu einer unterschiedlich starken Berücksichtigung der Erhöhungsstrafe(n) führen. Dabei kann eine Art Gesamtbetrachtung ins Spiel kommen, was unbedenklich ist, weil die verschuldensangemessene Strafe der einzelnen Delikte nicht tangiert wird. Es geht einzig darum, zu bestimmen, welcher Anteil der an sich angemessenen zusätzlichen Strafe für die Erhöhung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.