Falls mehrere gleichartige Strafen auszufällen sind, ist eine Gesamtstrafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239). Um die Gesamtstrafe zu bemessen, sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamtschuldbetrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1, je m. H.).