Nach heutigem Recht wird die mittlere und schwere Kriminalität nur noch mit Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) geahndet. Für die leichtere Kriminalität ist als Regelsanktion die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und subsidiär die Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und gilt als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, m. H.; vgl. MATHYS, a.a.O., N. 466 ff.). Falls mehrere gleichartige Strafen auszufällen sind, ist eine Gesamtstrafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239).